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Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall


Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 23.1.2018 entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach Abschluss der Reparaturarbeiten einen Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte er mit dem Mietwagen 239 km zurück. Der Unfallgegner lehnte die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil er das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung nicht für erforderlich erachtete.

Das OLG sprach dem Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 € (5 Tage zu je 23 €) zu. In der Begründung führten die Richter aus, dass bei der Beurteilung der Mietwagenkosten zudem zu berücksichtigen war, dass der Geschädigte in den elf Tagen nur 239 km gefahren war. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt war er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das OLG geht davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen ist, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben.

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