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Kontrollpflicht von Städten und Gemeinden bei Pflasterflächen


Eine Stadt oder Gemeinde muss Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen, um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehört es, die Straßen und Wege - in Abhängigkeit von ihrer Verkehrsbedeutung - regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden kann allerdings, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren ist, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lässt.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall verlangte eine Frau von der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld von mehr als 20.000 € wegen der Folgen eines von ihr behaupteten Unfallereignisses auf dem Alten Markt der Stadt. Sie war über einen 4 bis 5 cm über das Straßenniveau hinausragenden Pflasterstein gestürzt und brach sich dabei den linken Oberarmknochen mehrfach.

Die Stadt hat sich unter anderem damit verteidigt, dass die Pflasterung und der Plattenbelag auf dem Alten Markt regelmäßig einmal pro Woche durch einen geschulten Straßenbegeher - zuletzt fünf Tage vor dem Unfall - kontrolliert wird.

Die Richter stellten fest, dass die Stadt eine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht ausreichende Kontrolle des Gehwegs vorgenommen hatte, was die Frau nicht widerlegen konnte. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.

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